Satzung des Sportverein Bergheim e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Sportverein Bergheim e.V. (SV Bergheim). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter Nr. VR 167 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Augsburg.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und die Erhaltung der Vereinsanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre einbezahlten Barbeträge oder den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsfarben
1. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Annahme des Antrags durch den Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags eines Bewerbers kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Diese beschließt endgültig.
3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinseintritt erforderlich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem er schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen grob unsportlichen Verhaltens und
c) wegen unehrenhaften Verhaltens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene innerhalb zwei Wochen – gerechnet von der Bekanntgabe des Ausschlussbescheides an – die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
4. Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung eines Beitrags mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft und Ordnungen
1. Der Vereinsausschuss kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise Verdienste für den Verein erworben haben, zum Ehrenmitglied, auch in Verbindung mit einer Funktionseigenschaft, ernennen.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied in besonders grober Weise gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oderwegen einer schweren Straftat von einem Gericht verurteilt wird. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Ehrenordnung beschließen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen, am Sportbetrieb und am Freizeitangebot des Vereins teilzunehmen und im Rahmen dieser Satzung Einfluss auf die Arbeit des Vereins auszuüben.
2. Die Mitglieder sollten den Verein bei seiner Arbeit unterstützen; sie sind verpflichtet, die Satzung, die Benützungsordnung für Sportanlagen sowie die Anweisungen der bestellten Funktionäre zu beachten und einzuhalten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt in den Organen des Vereins sowie bei Abstimmung in den Sportabteilungen sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei Wahlen von Funktionären für die Jugend sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nur durch Anwesende ausgeübt werden.
3. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Als Funktionäre für Jugendarbeit sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wählbar.
4. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, erfolgen Wahlen auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
5. Ein Funktionärsamt endet, sobald die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt. Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses aus, so kann der Ausschuss eine Vertretung bis zur Neuwahl bestimmen.
§ 10 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vereinsausschuss
– Der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie soll bis spätestens 30.04. abgehalten sein. Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmitglieder sowie von der Vorstandschaft geladene Gäste.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,
a) wenn es der Vorstand verlangt;
b) auf Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Der Antrag ist schriftlich und unter Angaben von Gründen beim Vorstand einzureichen.
3. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vorher in der Augsburger Allgemeinen unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung ferner durch Aushang im Vereinskasten und im Sportheim bekannt zu geben.
4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Sie muss mindestens einen Vorstandsbericht, einen Kassenbericht sowie die Entlastung der Organe enthalten. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich beim Vorstand zu stellen und auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen.
5. Über die Behandlung von Anträgen, die in der Versammlung gestellt werden, entscheidet diese.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Satzungsänderungen einschließlich einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Abstimmenden.
8. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Ausschussmitglieder können durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung in offener Abstimmung ermittelt werden.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Satzung des Vereins.
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschussmitglieder.
3. Wahl der Kassenrevisoren.
4. Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten sowie Entlastung der Organe des Vereins.
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
6. Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied bei Ablehnung durch den Vorstand und Einspruch des Bewerbers.
7. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds bei Einspruch.
8. Beschluss und Änderung von Ordnungen und Widerruf der Ehrenmitgliedschaft.
9. Beschluss über die Auflösung des Vereins, die Bestellung von Liquidatoren und die Verteilung des verbleibenden Vermögens.
§ 13 Zusammensetzung des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss besteht aus:
– dem Ehrenvorstand
– den Mitgliedern des Vorstands
– den Kassenwarten
– bis zu 6 Beisitzern
– den Abteilungsleitern und dem Vereinsjugendleiter
– sonstigen von der Mitgliederversammlung berufenen Funktionären
§ 14 Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die weder der Mitgliederversammlung noch dem Vorstand obliegen.
§ 15 Sitzung des Vereinsausschusses
1. Der Vereinsausschuss ist mindestens 2x jährlich, im Übrigen nach Bedarf, durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
2. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 7 Tagen.
3. An den Sitzungen des Vereinsausschusses können nur dessen Mitglieder bzw. vom Vereinsausschuss besonders zugelassene Personen teilnehmen.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende (1. Vorsitzender) und ein oder zwei Stellvertreter (2. und 3. Vorsitzender). Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen, vertreten zwei von ihnen gemeinsam.
2. Der Vorstand im Innenverhältnis besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. und 3. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem 1. Schriftführer
§ 17 Zuständigkeit des Vorstands im Innenverhältnis
1. Der Vorstand im Sinne von § 16 Ziffer 1 dieser Satzung erledigt die Geschäfte des Vereins über einen Wert von EUR 8.000,– nur mit Zustimmung des Vereinsausschusses.
2. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 16 Ziffer 1 dieser Satzung erledigt selbständig die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie sonstige Geschäfte bis zu einem Wert von EUR 8.000,– im Einzelfall.
3. Ausgenommen von Ziffer 1 und 2 sind Grundstücksgeschäfte einschließlich der Bestellung von Grundpfandrechten.
4. Erfordern dringende und unaufschiebbare Geschäfte eine sofortige Entscheidung, so ist der 1. Vorsitzende – bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, und bei dessen Verhinderung der Kassenwart – berechtigt, anstelle anderer Organe des Vereins zu handeln (Dringlichkeitsentscheidung). Er hat die Entscheidung in der nächsten Sitzung dem sonst zuständigen Organ bekannt zu geben.
§ 17 a Vergütung für Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 18 Sitzung des Vorstandes
1. Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel 1x monatlich, im Übrigen nach Bedarf statt.
2. Zu den Sitzungen lädt der 1. Vorsitzende ein.
3. An den Sitzungen können nur die Mitglieder des Vorstandes bzw. vom Vorstand besonders zugelassene Personen teilnehmen.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 19 Sportabteilungen
1. Die Einrichtung neuer Sportabteilungen erfolgt durch den Vorstand.
2. Jede Abteilung muss einen Abteilungsleiter und soll einen Stellvertreter und bei Bedarf einen Kassier und einen Schriftführer bestellen. Sie können jederzeit abberufen werden. Wahl und Abberufung können nur in einer Versammlung der Abteilung erfolgen.
3. Den Abteilungen steht das Recht zu, ihre Angelegenheiten und ihren Sportbetrieb im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Vereinsausschusses und Vorstandes selbständig zu regeln. Inventar und Vermögen bleiben Eigentum des Vereins.
4. Satzungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und müssen von allen Vorsitzenden unterzeichnet werden.
5. Die Abteilungsleiter sind berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Eröffnung von Konten bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
6. Die Abteilungen können sich durch Mehrheitsbeschluss ihrer Mitglieder mit Zustimmung des Vorstandes auflösen. Zur Auflösung ist auch der Vorstand berechtigt, falls ein geordneter Sportbetrieb nicht mehr gewährleistet ist.
7. Die Abteilungsleiter haben den Vorstand über die Arbeit der Abteilungen zu unterrichten und ihn zu ihren Sitzungen einzuladen.
§ 20 Geschäftsführung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Die Abwicklung der Kassengeschäfte, die Rechnungslegung sowie die Erstellung des Vermögensnachweises obliegen dem Kassenwart.
3. Die Finanzen des Vereins sind mindestens 1x jährlich von den Revisoren zu prüfen. Kassen der Abteilungen sollen 1x jährlich von den Revisoren, oder einem Mitglied des Vorstandes geprüft werden.
§ 21 Protokollführung
1. Über jede Mitgliederversammlung, Vereinsausschusssitzung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokolle sind vom Vorstand zu sammeln und aufzubewahren.
2. Das gleiche gilt für Versammlungen der Abteilungen, in denen die Abteilungsleiter gewählt oder abberufen werden.
3. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer, das Protokoll der Jahreshauptversammlung außerdem von einem weiteren Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen. Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende und bei deren Verhinderung der 1.Kassier. Bei Versammlungen der Abteilungen ist Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter der jeweilige Abteilungsleiter, bei Verhinderung dessen Vertreter.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Antrag auf Auflösung muss durch einstimmigen Beschluss des Vereinsausschusses oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand gestellt werden.
3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 2/3 der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
4. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung gilt Ziffer 3 entsprechend.
5. Die Versammlung hat gleichzeitig 2 Liquidatoren zu bestellen, die die Geschäfte abwickeln.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder die Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Augsburg mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 23 Änderung des Vereinszweckes
Für einen Beschluss, der eine Änderung des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.05.1992 außer Kraft.
§ 25 Datenschutzklausel
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert: Name, Vorname, Titel, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit, Abteilungszugehörigkeit, Krankenkassenmitgliedschaft und ärztliche Diagnose bei Teilnahme am Rehasport, Blutdruckwerte bei Teilnahme am Herzsport.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu nutzen, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Namenszusatz, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
4. Als Mitglied der Sportfachverbände, z.B. dem Bayerische Fußballverband, ist es erforderlich, dass persönliche Daten – auch von minderjährigen – in Druck- und Online- Medien weitergegeben und veröffentlicht werden. Hierbei handelt es sich um Vor- und Nachname, offizielle Daten des Sportbetriebs, wie z.B. Vereinsmitgliedschaften, Vereinswechsel, Einsatzzeiten in Spielen und Mannschaften, Ein- und Auswechslungen, erzielte Tore / Punkte, Torschützen- und Punktelisten und statistische Auswertungen über diese Daten.
5. Wir sind als Verein gesetzlich verpflichtet, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer vergleichbaren Weise Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Zur Vereinfachung werden durch die Stadt Augsburg sogenannte Negativbescheinigungen ausgestellt. Diese Daten werden nur dann gespeichert und genutzt, wenn diese Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Daten werden drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit gelöscht.
6. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
7. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
8. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
9. Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
11. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.
Satzungsneufassung: 22.05.1992
1. Änderung: 26.03.1993, § 11 Abs. 3
2. Änderung: 25.03.1994, § 23
3. Änderung: 06.04.2001, § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2
4. Änderung: 27.04.2009, § 6, § 12, § 17a
5. Änderung: 23.02.2011, § 11 Abs. 3
6. Änderung: 07.04.2017, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4, Abs. 5, § 11 Abs. 2 b), § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2,
§ 17a Abs. 3, Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 6, § 24
7. Änderung: 05.04.2019, § 25
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 5. April 2019 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Augsburg, 9. Mai 2019